Aberkennung einer Forderung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Der Abschreibungsbeschluss U/Nr.2007/259 sei wegen formal juristi- scher Fehler aufzuheben; ebenfalls die in diesem Zusammenhang ste- hende angekündigte Pfandverwertung.
E. 3 Schuldners rechtswirksam. Auch im eingeleiteten Aberkennungsverfahren seien
keine Verfahrensmängel ersichtlich.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 232 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR
320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde wegen Gesetzesver-
letzung geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile und prozesserledi-
gende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsauschusses und des Be-
zirksgerichtes. Die Beschwerde ist schriftlich innert 20 Tagen seit der Mitteilung des
angefochtenen Entscheides einzureichen. Darin ist mit kurzer Begründung anzuge-
ben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be-
antragt werden (Art. 233 ZPO). Vorliegend ist ausschliesslich Y. als Verfahrenspar-
tei zur Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung des Kreispräsidenten X.
legitimiert. Die W. hingegen, die im vorliegenden Aberkennungsverfahren nicht be-
teiligt ist, ist nicht anfechtungsberechtigt. Somit ist lediglich auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde des Y. einzutreten.
2.
Der Kreispräsident X. hat anlässlich der Sühneverhandlung vom 17.
April 2008 festgestellt, dass über den im Aberkennungsverfahren zur Diskussion
stehenden Anspruch bereits im Rahmen des Betreibungsverfahrens rechtskräftig
entschieden worden ist, d.h., dass eine so genannte res iudicata oder abgeurteilte
Sache vorliegt. Daraufhin hat er eine "Einstellungsverfügung" wegen "Rechtsun-
genüglichkeit" erlassen.
a)
Vorweg drängen sich in Bezug auf die vom Kreispräsidenten X. ver-
wendeten Ausdrücke einige Bemerkungen auf. Was den Begriff "Einstellungsverfü-
gung" anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff dem Strafrecht ent-
stammt und im Zivilrecht nicht verwendet wird. Sinngemäss ist darunter wohl ein
Nichteintretensentscheid zu verstehen. Des Weiteren kommt der Begriff "Rechtsun-
genüglichkeit" im juristischen Sprachgebrauch nicht vor, und die kantonale Zivilpro-
zessordnung kennt kein Nichteintreten wegen Rechtsungenüglichkeit. Ein zulässi-
ger Nichteintretensgrund liegt hingegen vor, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt.
Das Fehlen einer res iudicata, wie im vorliegenden Fall, gilt unter anderem als eine
E. 4 Prozessvoraussetzung. Sinngemäss hat der Kreispräsident X. somit einen Nicht-
eintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (abgeurteilte Sa-
che) erlassen.
b)
Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Beurteilung in
die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksge-
richtsausschusses oder des Bezirksgerichtes fällt (vgl. Art. 16 ff. ZPO). Solche
Streitfälle müssen gemäss Art. 63 ZPO durch ein Sühneverfahren vor dem Kreisprä-
sidenten als Vermittler eingeleitet werden. Dabei handelt der Kreispräsident in sei-
ner Funktion als Friedensrichter und nicht als Einzelrichter. Er hat zu versuchen,
eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und, sofern ihm dies
nicht gelingt, den entsprechenden Leitschein auszustellen (Art. 73 ZPO). Dem Ver-
mittler als Friedensrichter steht jedoch keine Gerichtsbarkeit zu. Er ist weder befugt,
in der Sache selbst, noch über das Vorhandensein von Prozessvoraussetzungen
zu entscheiden. Dies fällt vielmehr in die Zuständigkeit des mit Leitschein und Pro-
zesseingabe angegangenen Sachrichters (Art. 93 ZPO und Art. 107 Abs. 2 ZPO;
vgl. zum Ganzen PKG 1999 Nr. 14).
Indem der Kreispräsident X. über das Vorhandensein von Prozessvorausset-
zungen bzw. über die Eintretensfrage entschieden hat, anstatt bloss einen Leit-
schein mit den erforderlichen Angaben den Parteien auszustellen und den Ent-
scheid dem Sachrichter zu überlassen, hat er seine Kompetenzen offensichtlich
überschritten. Zwar wäre es ihm unbenommen gewesen, die klagende Partei auf
allenfalls fehlende Prozessvoraussetzungen aufmerksam zu machen. Hätte diese
jedoch auf der Durchführung des Sühneverfahrens bzw. der Ausstellung des Leit-
scheines beharrt, hätte er diesen Begehren Folge leisten müssen (PKG 1999 Nr.
14). Daraus folgt, dass die Verfügung des Kreispräsidenten X. rechtswidrig und auf-
zuheben ist. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Ausstellung des Leitscheines an den Kreispräsiden-
ten X. als Vermittler zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- und einer Schreibgebühr, zulasten des
Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Es wird keine aussergerichtliche Ent-
schädigung zugesprochen.
E. 5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der W. wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde des Y. wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung auf- gehoben und die Sache an den Kreispräsidenten X. zur Ausstellung des Leit- scheines zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. sowie 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 14 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der Beschwerde der W ., Klägerin und Beschwerdeführerin, und des Y., Kläger und Beschwerdefüh- rer, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 21. April 2008, mitgeteilt am 23. April 2008, in Sachen der Z., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Walter Ruffner, Bungertweg 6, 7206 Igis, gegen den Kläger und Beschwerdeführer, betreffend Aberkennung einer Forderung, hat sich ergeben:
2 A. In der von Z. gegen Y. angestrengten Betreibung Nr. 2070825 des Be- treibungsamtes Kreis X. wurde anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 8. No- vember 2007 ein vermittleramtlicher Vergleich abgeschlossen. Darin wurde für den Betrag von insgesamt Fr. 96'051.90 zuzüglich Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung erteilt und vereinbart, wie die von Y. anerkannte Schuld zu beglei- chen sei. Gestützt auf diesen Vergleich erliess der Kreispräsident am 8. November 2007 einen Abschreibungsbeschluss, in welchem der Vergleich aufgenommen wurde. Da die Zahlungsvereinbarung offenbar nicht eingehalten wurde, wurde die Betreibung gegen Y. weitergeführt und ihm am 7. April 2008 durch das Betreibungs- amt Kreis X. die Mitteilung der Verwertung zugestellt. B. In der Folge reichte Y. am 10. April 2008 beim Kreisamt X. Aberken- nungsklage ein. Die Vermittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten X. wurde mit Vorladung vom 14. April 2008 auf den 17. April 2008 angesetzt und fand in An- wesenheit beider Parteien statt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um dieselbe Forderung handelte, welche Gegenstand des Abschreibungsbeschlusses des Kreispräsidenten X. vom 8. November 2007 war. Mit "Einstellungsverfügung" vom
21. April 2008, mitgeteilt am 23. April 2008, stellte der Kreispräsident X. deshalb das Verfahren infolge "Rechtsungenüglichkeit" ein und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten. C. Dagegen reichten Y. und die W. am 5. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Einstellungsverfügung U/Nr.2008/104 i.S. Aberkennung einer For- derung sei aufzuheben und deren Rechtsgültigkeit wieder herzustellen. 2. Der Abschreibungsbeschluss U/Nr.2007/259 sei wegen formal juristi- scher Fehler aufzuheben; ebenfalls die in diesem Zusammenhang ste- hende angekündigte Pfandverwertung. 3. Die Verfahrenskosten zulasten des Kreisamtes X.." D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Juni 2008 sinngemäss Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Fristversäum- nisses. Dessen ungeachtet sei der von ihr geforderte Betrag ohnehin geschuldet. E. Der Kreispräsident X. begehrte unter Hinweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte er aus, er könne im kreisamtlichen Verfahren keine groben Fehler erkennen. Der vermittleramtliche Vergleich vom 8. November 2007 sei rechtsgültig abgeschlossen worden und trotz der darin enthaltenen fehlerhaften Benennung des
3 Schuldners rechtswirksam. Auch im eingeleiteten Aberkennungsverfahren seien keine Verfahrensmängel ersichtlich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 232 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde wegen Gesetzesver- letzung geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile und prozesserledi- gende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsauschusses und des Be- zirksgerichtes. Die Beschwerde ist schriftlich innert 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Darin ist mit kurzer Begründung anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be- antragt werden (Art. 233 ZPO). Vorliegend ist ausschliesslich Y. als Verfahrenspar- tei zur Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung des Kreispräsidenten X. legitimiert. Die W. hingegen, die im vorliegenden Aberkennungsverfahren nicht be- teiligt ist, ist nicht anfechtungsberechtigt. Somit ist lediglich auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde des Y. einzutreten. 2. Der Kreispräsident X. hat anlässlich der Sühneverhandlung vom 17. April 2008 festgestellt, dass über den im Aberkennungsverfahren zur Diskussion stehenden Anspruch bereits im Rahmen des Betreibungsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist, d.h., dass eine so genannte res iudicata oder abgeurteilte Sache vorliegt. Daraufhin hat er eine "Einstellungsverfügung" wegen "Rechtsun- genüglichkeit" erlassen. a) Vorweg drängen sich in Bezug auf die vom Kreispräsidenten X. ver- wendeten Ausdrücke einige Bemerkungen auf. Was den Begriff "Einstellungsverfü- gung" anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff dem Strafrecht ent- stammt und im Zivilrecht nicht verwendet wird. Sinngemäss ist darunter wohl ein Nichteintretensentscheid zu verstehen. Des Weiteren kommt der Begriff "Rechtsun- genüglichkeit" im juristischen Sprachgebrauch nicht vor, und die kantonale Zivilpro- zessordnung kennt kein Nichteintreten wegen Rechtsungenüglichkeit. Ein zulässi- ger Nichteintretensgrund liegt hingegen vor, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt. Das Fehlen einer res iudicata, wie im vorliegenden Fall, gilt unter anderem als eine
4 Prozessvoraussetzung. Sinngemäss hat der Kreispräsident X. somit einen Nicht- eintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (abgeurteilte Sa- che) erlassen. b) Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Beurteilung in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksge- richtsausschusses oder des Bezirksgerichtes fällt (vgl. Art. 16 ff. ZPO). Solche Streitfälle müssen gemäss Art. 63 ZPO durch ein Sühneverfahren vor dem Kreisprä- sidenten als Vermittler eingeleitet werden. Dabei handelt der Kreispräsident in sei- ner Funktion als Friedensrichter und nicht als Einzelrichter. Er hat zu versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und, sofern ihm dies nicht gelingt, den entsprechenden Leitschein auszustellen (Art. 73 ZPO). Dem Ver- mittler als Friedensrichter steht jedoch keine Gerichtsbarkeit zu. Er ist weder befugt, in der Sache selbst, noch über das Vorhandensein von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden. Dies fällt vielmehr in die Zuständigkeit des mit Leitschein und Pro- zesseingabe angegangenen Sachrichters (Art. 93 ZPO und Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Ganzen PKG 1999 Nr. 14). Indem der Kreispräsident X. über das Vorhandensein von Prozessvorausset- zungen bzw. über die Eintretensfrage entschieden hat, anstatt bloss einen Leit- schein mit den erforderlichen Angaben den Parteien auszustellen und den Ent- scheid dem Sachrichter zu überlassen, hat er seine Kompetenzen offensichtlich überschritten. Zwar wäre es ihm unbenommen gewesen, die klagende Partei auf allenfalls fehlende Prozessvoraussetzungen aufmerksam zu machen. Hätte diese jedoch auf der Durchführung des Sühneverfahrens bzw. der Ausstellung des Leit- scheines beharrt, hätte er diesen Begehren Folge leisten müssen (PKG 1999 Nr. 14). Daraus folgt, dass die Verfügung des Kreispräsidenten X. rechtswidrig und auf- zuheben ist. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ausstellung des Leitscheines an den Kreispräsiden- ten X. als Vermittler zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- und einer Schreibgebühr, zulasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Es wird keine aussergerichtliche Ent- schädigung zugesprochen.
5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Auf die Beschwerde der W. wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Y. wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung auf- gehoben und die Sache an den Kreispräsidenten X. zur Ausstellung des Leit- scheines zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. sowie 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: